Barmizwa und Batmitzwa
Die Religionsmündigkeit
Mit 12 Jahren wird das Mädchen in die Pflicht genommen, die religiösen Vorschriften verantwortungsbewußt zu beachten; es wird „bat mizwa“, Tochter der Pflicht. Der Junge wird mit 13 Jahren religionsmündig und somit Sohn der Pflicht, „bar mizwa“.
Der Mann wird jetzt Vollmitglied der betenden Gemeinde. Er trägt beim Gebet – soweit vorgeschrieben – Tallit und Tefillinund kann zur Tora aufgerufen werden: zum Vorlesen eines Toraabschnitts.

Kleinplastik, Silber, vor oder um 1900, ca. 11 cm hoch.
Hinter einer Bima, auf der eine teilausgerollte Tora und darauf ein aufgeschlagenes Buch liegt, steht ein Knabe, der seine Hände auf das aufgeschlagene Buch legt. Der junge Mann trägt einen Gebetsschal und eine Kippa. Die Bima ist an drei Seiten jeweils mit einem Davidstern geschmückt, so daß man die Figur eindeutig als Szene der Barmizwa deuten kann.